Girl Up Berlin e.V.
Vereinsvorstand: Gina Almanakhly
Wichertstr. 9
10439 Berlin
Deutschland
Email: info@girlupberlin.de
Telefon:
Vereinsnummer: VR 40020 B
Verantwortlich für den Inhalt: Christina Müller
Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Satzung von Girl Up Berlin e.V.
Gina Almanakhly, Valentina Sara Consiglio, Konstantin Krome, Franziska Mauritz, Christina Müller, Mathias Röder und Natascha Schwarzkopf möchten einen gemeinnützigen Verein gründen. Girl Up Berlin e. V. soll der Berliner Ableger der UN-Initiative Girl Up werden, um auch in Deutschland Mädchen und junge Frauen zu fördern und zu vernetzen. Daher errichten sie folgende Satzung:
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Girl Up Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
- Der Zweck von Girl Up Berlin e. V. orientiert sich an den Zielen der UN-Initiative Girl Up. Demnach sollen Mädchen und junge Frauen in ihrer persönlichen als auch beruflichen Laufbahn unterstützt und gefördert werden und durch ein Netzwerk eine Plattform zum Austausch und Karrieremöglichkeiten erhalten.
- Der Zweck wird insbesondere durch die Organisation verschiedener Veranstaltungen und Projekte, den Austausch in Untergruppen, den Aufbau eines Mentor:innen-Programms und zukünftiger Initiativen verwirklicht.
- Girl Up Berlin e. V. leistet mit seiner Arbeit einen aktiven Beitrag zur Erreichung der Agenda 2030 und der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel 5- Geschlechtergleichheit und Ziel 10 – Weniger Ungleichheiten.
- Girl Up Berlin e. V. ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden. Girl Up Berlin e. V. ist nicht parteipolitisch tätig und vertritt keine Berufsinteressen.
3 Gemeinnützigkeit
- Girl Up Berlin e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere im Sinne von § 52 Absatz 1 Nr. 18 AO.
- Girl Up Berlin e. V. ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel von Girl Up Berlin e. V. werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Girl Up (UN) und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
- Mittel von Girl Up Berlin e. V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4 Ehrenamtliche Arbeit
Alle Mitglieder und Organe des Vereins dürfen ausschließlich ehrenamtlich tätig sein, d. h. keinen Entgelt für ihre Mitarbeit im Verein verlangen, soweit nichts Anderes ausdrücklich vertraglich bestimmt ist.
5 Form von Erklärungen
Alle nach dieser Satzung abzugebenden Erklärungen können schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden, soweit nicht anders bestimmt ist.
6 Generelle Regelungen zu Abstimmungen, Beschlüssen, Wahlen und anderen Entscheidungen
- Bei Abstimmungen, Beschlüssen, Wahlen und anderen Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt. Stimmenthaltungen sind als ungültige Stimmen zu werten.
- In Bezug auf Satzungsänderungen gilt § 33 BGB. In Bezug auf die Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB.
- Die Stimmabgabe bei Abstimmungen, Beschlüssen, Wahlen und anderen Entscheidungen erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Stimmabgabe geheim.
7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
- Neben einer Mitgliedschaft als aktives Vereinsmitglied ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.
- Ein Antrag zur Aufnahme ist auf dem vereinseigenen Anmeldeformular an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen. Mit der Antragstellung wird diese Satzung anerkannt. Sofern der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen dem Antrag mit einer Begründung widerspricht, gilt der/die Antragsteller:in als in den Verein aufgenommen. Gegen einen Widerspruch des Vorstands gegen die Aufnahme ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Sollte keine Mitgliederversammlung binnen von drei Monaten stattfinden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand anzuberaumen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme des/der Antragsteller:in mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder seinen Mitglieder, grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins und die Leitlinien, grobe Verstöße gegen die Ziele von Girl Up UN und gegen diese Satzung. Ein begründeter Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist bei dem Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschluss ist gegenüber dem/der Ausgeschlossenen zu begründen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Insoweit gilt § 7 Abs. 3 S. 6, S. 7 der Satzung entsprechend.
9 Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der thematischen Untergruppen Projekte zu gestalten.
- Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verpflichtet. Sie müssen die Interessen des Vereins fördern und Aufgaben mittragen und jedes Mitglied, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit unterstützen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 10 Euro auf das Vereinskonto zu zahlen, bei Mitgliedern, die sich noch in der Ausbildung befinden, reduziert sich dieser Betrag auf mindestens 5 Euro. Auf Antrag beim Vorstand ist ein Erlass des Mitgliedsbeitrags möglich. Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 20 Euro zu zahlen.
11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
12 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister:in, dem/der Schriftführer:in und zwei Beisitzer:innen. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter:innen vertreten. Sie haben dabei Alleinvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften über 500 Euro muss ein Beschluss durch den Vorstand gefasst werden.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern,
- die grundsätzliche thematische Ausrichtung des Vereins,
- die Ausarbeitung von Leitlinien für die Vereinsarbeit und einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- die Finanzplanung,
- der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
13 Bestellung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr vom Tag der Wahlannahme an gerechnet, gewählt. Der erste Vorstand nach der Gründung des Vereins wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
- Niemand darf länger als drei Jahre in Folge Mitglied im Vorstand sein.
- Niemand darf mehrere Ämter des Vereins zugleich bekleiden.
- Alle Mitglieder des Vorstandes werden jeweils mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung gewählt. Ist dies in zwei Wahlgängen nicht geschehen, wird gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreter:in.
- Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, geleitet.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Ausfertigung bzw. Niederschrift der Beschlüsse erfolgt durch den/die Schriftführer:in innerhalb von drei Wochen nach Ende der Sitzung. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer:in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/seiner Stellvertreter:in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und die Organisation der Geschäftsstelle.
15 Zusammensetzung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorstandsvorsitzende mindestens einen Monat im Voraus einzuberufen und zu organisieren.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
- Zudem ist eine Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit nach Maßgabe von § 37 BGB und in Fällen des § 7 Abs. 3 der Satzung einzuberufen.
16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Kann bei Wahlen kein/e Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführer:in und von dem/der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder zu verschicken.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung.
17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der Sitzungen der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen
- Beschlussfassung über: Satzung, Wahlordnung, Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beschwerde gegen abgelehnte Aufnahmeanträge und Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds und Anträge.
18 Finanzen
- Den Etat bilden die Finanzen, die für die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen und Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu zählen Spenden, Sponsorengelder und Mitgliederbeiträge. Über den Etat verfügen der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister:in. Das Finanzvermögen des Vereins wird von dem/der Schatzmeister:in über ein Vereinskonto verwaltet.
- Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister:in dürfen bis zu einer Höhe von 500,00 € pro Geschäft an Ausgaben frei tätigen oder bei Ausgaben bis zu dieser Höhe Personen beauftragen, diese zu tätigen. Bei höheren Beträgen ist eine Zustimmung für die Ausgaben durch den Vorstand notwendig.
- Dem Vorstand soll die Buchführung des kompletten Geschäftsjahres mindestens einen Tag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Alle Mitglieder unterliegen diesbezüglich der Schweigepflicht.
19 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich.
20 Nachhaltigkeit
Im Sinne des Beitrages zur Agenda 2030 und den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen bemühen sich die Mitglieder des Vereins nach Möglichkeit um nachhaltiges Handeln bei der Umsetzung und Durchführung von Projekten wie Veranstaltungen des Vereins.
21 Änderung der Satzung bei Beanstandungen
Der Vorstand wird ermächtigt und ist verpflichtet, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts, oder anderer Behörden erforderlich sind. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
22 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/seiner/ihr/ihre Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen von Girl Up Berlin e. V. nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten des Vereins an Girl Up (UN) überwiesen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.