Girl Up Berlin

Satzung Girl Up Berlin e.V.

Girl Up Berlin e. V. soll der Berliner Ableger der UN-Initiative Girl Up werden, um auch in Deutschland Mädchen und junge Frauen zu fördern und zu vernetzen. Daher errichten sie folgende Satzung: 

1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 

1.1 Der Verein trägt den Namen „Girl Up Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“ 

1.2 Sitz des Vereins ist Berlin. 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2 ZWECK 

2.1 Der Zweck von Girl Up Berlin e. V. orientiert sich an den Zielen der UN-Initiative Girl Up. Demnach sollen Mädchen und junge Frauen in ihrer persönlichen als auch beruflichen Laufbahn unterstützt und gefördert werden und durch ein Netzwerk eine Plattform zum Austausch und Karrieremöglichkeiten erhalten. 

2.2 Der Zweck wird insbesondere durch die Organisation verschiedener Veranstaltungen und Projekte verwirklicht. Dabei sieht die Vereinsstruktur vor, dass alle Mitglieder selbstständig Projekte zur Förderung des Vereinszweckes durchführen können, sofern diese den Leitlinien des Vereins entsprechen. Die Projekte sollen zum einen Herausforderungen der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in verschiedenen Berufszweigen thematisieren, zum anderen Mädchen und junge Frauen motivieren, ihre Stärken und Ziele selbstbewusst zu verfolgen und klassische berufliche Rollenbilder in Frage zu stellen. Mit öffentlichen Veranstaltungen wie Podiumsdiskussionen und ebenso einem Podcast soll zusätzliche öffentliche Wirksamkeit und Sichtbarkeit hergestellt werden. Zudem soll der Aufbau eines Mentor:innen-Programms die Möglichkeit geben, Mädchen und junge Frauen mit Frauen im Berufsleben zu vernetzen, welche diese in ihrem Werdegang unterstützen wollen. Somit besteht eine Doppelwirkung hinsichtlich des Vereinszwecks auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau, zum einen durch die Außenwirkung der Projekte, aber ebenso nach innen durch die Emanzipation der Mitglieder, selbstständig Projekte zu entwickeln und durchzuführen. 

2.3 Girl Up Berlin e. V. leistet mit seiner Arbeit einen aktiven Beitrag zur Erreichung der Agenda 2030 und der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel 5- Geschlechtergleichheit und Ziel 10 – Weniger Ungleichheiten. 

2.4 Girl Up Berlin e. V. ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden. Girl Up Berlin e. V. ist nicht parteipolitisch tätig und vertritt keine Berufsinteressen. 

3 GEMEINNÜTZIGKEIT 

3.1 Girl Up Berlin e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 18 AO. 

3.2 Girl Up Berlin e. V. ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel von Girl Up Berlin e. V. werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von

Girl Up (UN) und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. 

3.4 Mittel von Girl Up Berlin e. V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4 EHRENAMTLICHE ARBEIT 

4.1 Alle Mitglieder und Organe des Vereins sollen ausschließlich ehrenamtlich tätig sein, d. h. kein Entgelt für ihre Mitarbeit im Verein verlangen. Für den Vorstand gilt § 11.4. 

5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

5.1 Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das siebente Lebensjahr vollendet haben. 

5.2 Neben einer Mitgliedschaft als aktives Vereinsmitglied ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich. 

5.3 Ein Antrag zur Aufnahme ist auf dem vereinseigenen Anmeldeformular an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den/die Minderjährige:n verpflichten. Mit der Antragstellung wird diese Satzung anerkannt. 

5.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller:in die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 

6.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

6.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter:innen abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten einzuhalten ist. 

6.3 Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern, grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins und die Leitlinien, grobe Verstöße gegen die Ziele von Girl Up UN und gegen diese Satzung, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschluss ist gegenüber dem/der Ausgeschlossenen schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann der/die Ausgeschlossene innerhalb eines (1) Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. 

7 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN AUF LEBENSZEIT 

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 

8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der thematischen Untergruppen Projekte zu gestalten. Jedes Vereinsmitglied soll die Interessen des Vereins fördern, Aufgaben mittragen und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit unterstützen. 

8.2 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden. 

8.3 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

8.4 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 

8.5 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

9 ORGANE DES VEREINS 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

10 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES VORSTANDS 

10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Daneben kann der Vorstand bis zu vier (4) weitere Mitglieder haben. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. 

10.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter:innen vertreten. Sie haben dabei Alleinvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften über 500 Euro muss ein Beschluss durch den Vorstand gefasst werden. 

10.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, (d) die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern, (e) die 

grundsätzliche thematische Ausrichtung des Vereins, 

(f) die Ausarbeitung von Leitlinien für die Vereinsarbeit und einer Geschäftsordnung für den Vorstand, 

(g) die Finanzplanung. 

11 BESTELLUNG DES VORSTANDES 

11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der

Wahlannahme an gerechnet, gewählt. Der erste Vorstand nach der Gründung des Vereins wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

11.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. 

11.3 Niemand darf länger als drei Jahre in Folge Mitglied im Vorstand sein. 

11.4 Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen. 

11.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen wird bei der ersten Mitgliederversammlung ein vorläufiger Vorstand von 3 Personen gewählt, der bis zur zweiten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Ab der zweiten Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen. 

12 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS 

12.1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei (2) Wochen soll eingehalten werden. 

12.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/seiner/ihres/ihrer Stellvertreter:in. 

12.3 Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an der Vorstandssitzungen und an Beschlussfassungen fernmündlich oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz etc.) teilzunehmen. Vorstandsmitglieder, die mittels eines dieser Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten als anwesend, wobei die Form der Teilnahme die Stimmabgabe in gleicher Weise umfasst. Sofern alle Vorstandsmitglieder für die Fernteilnahme optieren, bedarf es keiner physischen Sitzung. 

12.4 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Ein Beschluss kommt im schriftlichen Verfahren auch dann zustanden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

12.5 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Ausfertigung bzw. Niederschrift der Beschlüsse erfolgt durch den/die Vorsitzende:n innerhalb von drei (3) Wochen nach Ende der Sitzung. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

12.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und die Organisation der Geschäftsstelle. 

13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

13.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

13.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 

(b) Genehmigung des Protokolls der Sitzungen der Mitgliederversammlung; (c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 8); (d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 

(e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; (f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss; (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

14.1 Vorbehaltlich der Regelung in § 14.2 findet die ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

14.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. 

14.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 

14.4 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

15 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

15.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

16 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

16.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren

Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/die Versammlungsleiter:in bestimmt eine:n Protokollführer:in. 

16.2 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung und an Beschlussfassungen fernmündlich oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz etc.) teilzunehmen. Mitglieder, die mittels eines dieser Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten als anwesend, wobei diese Form der Teilnahme die Stimmabgabe in gleicher Weise umfasst. Sofern alle Mitglieder für die Fernteilnahme optieren, bedarf es keiner physischen Mitgliederversammlung. 

16.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter:in. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei (2) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

16.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden. 

16.5 Jedes Mitglied kann ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung seine Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben. 

16.6 Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

16.7 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/die Versammlungsleiter:in bestimmt eine:n Protokollführer:in. 

16.8 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter:in zu ziehende Los 

16.9 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der jeweiligen Protokollführer:in zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist zwei (2) Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder zu verschicken. 

17 NACHHALTIGKEIT 

Im Sinne des Beitrages zur Agenda 2030 und den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen bemühen sich die Mitglieder des Vereins nach Möglichkeit um nachhaltiges Handeln bei der Umsetzung und Durchführung von Projekten wie Veranstaltungen des Vereins. 

18 ÄNDERUNG DER SATZUNG BEI BEANSTANDUNGEN 

Der Vorstand wird ermächtigt und ist verpflichtet, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts, oder anderer Behörden erforderlich sind. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

19 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE 

19.1 Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

19.2 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

19.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts Zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern übertragen. 

19.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.